satzung des obst- und gartenbauvereins bechhofen e.v.

(beschlossen am 16.02.2020)

 

Vorbemerkung

 

 

 

Der besseren Lesbarkeit wegen findet in dieser Satzung bei Bezeichnungen, die männliche und weibliche Formen haben könnten lediglich die männliche Form Anwendung.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Obst- und Gartenbauverein Bechhofen e.V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken unter der Nummer VR 261 eingetragen. Der Verein wurde am 02.01.1955 gegründet.

 

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Bechhofen/Pfalz.

 

§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Verbandsorganisation

 

 

 

Der Verein ist Mitglied im "Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Südwestpfalz - Pirmasens - Zweibrücken Verband für Garten- und Landschaftspflege e.V.".

 

 

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

 

 

§ 3 Nr. 1 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Nr. 2 Zweck des Vereins als Gemeinschaft der Freunde des Obst- und Gartenbaus Bechhofens ist es, den Obst- und Gartenbau zu fördern und zu pflegen.

 

§ 3 Nr. 3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

 

a) die Verbreitung von Kenntnissen und Beratung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern im Obst- und Gartenbau durch das Bereitstellen von Informationen bspw. im Rahmen von Versammlungen, Vorträgen, Lehrgängen, Besichtigungen, Schnittkursen o.Ä.,

 

b) Anregungen zur Verschönerung des Ortsbilds und Unterstützung der Ortsgemeinde in Belangen des Obst- und Gartenbaus,

 

c) Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen über die Bedeutung des Natur-, Umwelt- und Vogelschutzes als Bestandteile eines ökologisch sinnvollen Obst- und Gartenbaus,

 

d) das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an die unter c) genannten Themen, auch in Zusammenarbeit mit den örtlichen Bildungseinrichtungen.

 

 

 

§ 4 Vereinsordnung

 

 

 

Der Verein gibt sich eine Vereinsordnung, die einzelne Aspekte des Vereinslebens näher regelt.

 

Dieses betrifft insbesondere Willkommensgeschenke bei Vereinsbeitritt, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kautionen sowie deren Fälligkeiten, die Erstattung von Fahrtkosten und Auslagen und die Ehrung von Vereinsmitgliedern.
Diese Vereinsordnung ist nicht Teil der Satzung und wird von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vereinsgesamtvorstands mit einfacher Mehrheit erlassen.

 

Kurzfristige Änderungen der Vereinsordnung durch den Gesamtvorstand sind möglich, müssen aber von der nächsten Jahreshauptversammlung genehmigt werden. Zur Änderung der Vereinsordnung durch den Gesamtvorstand bedarf es der Einstimmigkeit.
Die Vereinsordnung wird in ihrer jeweils aktuellen Form auf der Homepage des Vereins zugänglich gemacht.

 

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

§ 5 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins bejaht. Willkommensgeschenke sind in der Vereinsordnung geregelt.

 

§ 5 Nr. 2 Der Aufnahmeantrag ist bei einem Mitglied des Vereinsvorstandes schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu stellen.
Die abschließende Entscheidung über den Aufnahmeantrag trifft der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beitritt gilt als erfolgt, wenn dem Neumitglied ein Exemplar der Satzung in ihrer aktuellen Form und eine Datenschutzerklärung ausgehändigt worden ist.
§ 5 Nr. 3 Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beigefügt werden.

 

Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Nr. 4 Bei nicht-mündigen Personen über 18 Jahren ist die Regelung aus § 5 Nr. 3 betreffend des Aufnahmeantrags entsprechend der geltenden gesetzlichen Regelungen zu übertragen und anzuwenden. Solche Personen können beim Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über einen solchen Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

 

 

Im Obst- und Gartenbauverein Bechhofen e.V. sind folgende Mitgliedschaften möglich:

 

  • Einzelmitgliedschaft

  • Familienmitgliedschaft
    Eine Familie im Sinne dieser Satzung sind die in einem Haushalt in Ehe, eingetragener Lebenspartnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Erwachsenen sowie die diesem Haushalt zugehörigen Minderjährigen.

  • beitragsfreie Mitgliedschaft
    Beitragsfrei ist die Mitgliedschaft für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und bei nicht-mündigen Personen über 18 Jahren auf Antrag (siehe §5 Nr. 3 und Nr. 4)

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kautionen

 

 

 

§ 7 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit regelt die Vereinsordnung.

 

§ 7 Nr. 2 Unter bestimmten Umständen, insbesondere beim Ausleihen von Geräten und Material oder der Inanspruchnahme von Serviceleistungen, kann der Verein von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern Gebühren verlangen. Die Vereinsordnung regelt die Höhe dieser Gebühren und wann diese anfallen.
Außerdem steht es dem Verein frei, vor dem Ausleihen von Geräten und Material die Hinterlegung einer Kaution zu fordern. Die Vereinsordnung regelt die Höhe dieser Kautionen und wann diese anfallen.

 

 

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder haben die Verpflichtung,

 

a) die Bestrebungen des Vereins im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten tatkräftig zu unterstützen,

 

b) nach der Satzung zu handeln,

 

c) die Einrichtungen und Geräte des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch leichtfertigen Umgang mit den Geräten verursachten Schaden zu ersetzen,

 

d) die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten.

 

 

 

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

 

 

 

Die Mitglieder haben das Recht,

 

a) die vereinseigenen Geräte - soweit verfügbar - gegen Gebühr für private Zwecke zu benutzen,

 

b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

 

c) Anträge zur besseren Gestaltung der Vereinstätigkeit zu stellen.

 

 

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

§ 10 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds,

 

b) durch freiwilligen Austritt,

 

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

 

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

§ 10 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

 

Mitglied des Gesamtvorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter

 

Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

§ 10 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§10 Nr. 4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

 

durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieses gilt insbesondere bei Verleumdung anderer Vereinsmitglieder, der Nutzung des Vereins für politische Zwecke oder dem wiederholten grobfahrlässigen Umgang mit Vereinseigentum.
Der Ausschluss ist dem Mitglied stets unter Nennung der maßgeblichen Gründe schriftlich anzukündigen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der beschlussfassenden Sitzung zu verlesen und allen Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. Der Vereinsausschluss muss von der nächsten Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

 

§ 10 Nr. 5 Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden bei einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

 

§ 10 Nr. 6 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 11 Mittel des Vereins

 

 

 

§ 11 Nr. 1 Die Mittel des Vereins werden beschafft aus

 

a) den Mitgliedsbeiträgen,

 

b) den Gebühren für Mitglieder und Nicht-Mitglieder,

 

c) den Einnahmen aus Veranstaltungen,

 

d) Spenden,

 

e) Zuwendungen freiwilliger Mittel von Stiftungen zur Förderung des Obst- und Gartenbaus,

 

f) Zuwendungen der öffentlichen Hand für erbrachte Leistungen oder zur Vereinsförderung.

 

§ 11 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 11 Nr. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Nr. 4 Alle Funktionen innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich. Für den Verein tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Näheres regelt die Vereinsordnung.

 

§ 11 Nr. 5 Alle Geldbeträge über 500 Euro sind auf ein Vereinskonto einzuzahlen.

 

 

 

 

§ 12 Die Organe des Vereins

 

 

 

Die Organe des Vereins sind

 

a) der Gesamtvorstand, bestehend aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand

 

b) die Jahreshauptversammlung

 

c) der Treuhänder

 

 

 

§ 13 Vorstand und erweiterter Vorstand

 

 

 

§ 13 Nr. 1 Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und innen und besteht aus

 

a) dem 1. Vorsitzenden

 

b) dem 2. Vorsitzenden

 

c) dem Schriftführer

 

d) dem Kassenwart

 

§ 13 Nr. 2 Der erweiterte Vorstand vertritt den Verein nach innen und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er besteht aus

 

a) dem Gerätewart

 

b) dem Baumwart

 

c) dem Beauftragten für Homepage und Datenschutz

 

d) dem Vogelwart

 

e) 6 Beisitzern

 

§ 13 Nr. 3 Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein einzeln, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der 1. und der 2. Vorsitzende erstellen gemeinsam den Tätigkeitsbericht für die Jahreshauptversammlung. Ist einer der beiden Vorsitzenden verhindert, übernimmt der Schriftführer dessen Aufgabe.

 

§ 13 Nr. 4 Der Schriftführer führt das Protokollbuch und ist verantwortlich für die Protokollierung der Gesamtvorstandssitzungen im Allgemeinen und der Beschlüsse des Gesamtvorstands im Besonderen. In Abwesenheit des Schriftführers, darf dessen Aufgabe ausnahmsweise von einem anderen Gesamtvorstandsmitglied übernommen werden.

 

§ 13 Nr. 5 Der Kassenwart ist für das Kassenwesen und die Verwaltung der Vereinsmittel zuständig.

 

Er erstellt den Kassenbericht für die Jahreshauptversammlung.

 

§ 13 Nr. 6 Der Gerätewart ist verantwortlich für den Bestand an Vereinsgerät und -material sowie für deren Verwaltung und Zustand. Er organisiert den Verleih von Gerät und Material und ist zuständig für die dabei unter Umständen anfallenden Kautionen und Gebühren.
Näheres regelt die Vereinsordnung.

 

§ 13 Nr. 7 Der Baumwart beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Pflege und Erhaltung sowie dem fachgerechten Schnitt und der Veredelung von Obstbäumen und Obstgehölzen. Er soll sich entsprechend weiterbilden.

 

§ 13 Nr. 8 Der Beauftragte für Homepage und Datenschutz betreut die Homepage des Vereins sowie dessen EMail-Konto. Er soll sich außerdem mit den für den Verein wichtigen Belangen des Datenschutzes beschäftigen und innerhalb des Gesamtvorstands als Ansprechpartner für Datenschutz fungieren.
Die Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen bleibt beim Vorstand.

 

§ 13 Nr. 9 Der Vogelwart beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Betreuung der vereinseigenen Nistkästen und soll sich mit den Belangen des Vogelschutzes beschäftigen.

 

§ 13 Nr. 10 Die Beisitzer können je nach Bedarf zur Untersützung der Arbeit des Gesamtvorstands benötigte Funktionen wahrnehmen. Sie unterstützen bei Bedarf die anderen Mitglieder des Gesamtvorstands.

 

 

 

 

§ 13a Wahl des Gesamtvorstands

 

 

 

§ 13a Nr. 1 Der Gesamtvorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Gesamtvorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

 

§ 13a Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der

 

Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche

 

Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dieses Ersatzmitglied muss von der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden. Die Regelungen aus Nr. 4 sind zu beachten.
§ 13a Nr. 3 Mitglied des Gesamtvorstands dürfen nur voll geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied im Verein sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand.

 

§ 13a Nr. 4 Eine Person darf weder gleichzeitig mehrere Vorstandsämter ausüben noch gleichzeitig Ämter aus Vorstand und erweitertem Vorstand innehaben. Es ist aber möglich, mehrere Ämter des erweiterten Vorstands in einer Person zu vereinen.

 

§ 13a Nr. 5 Da die Namen und die Kontaktinformationen des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Beauftragten für Homepage und Datenschutz mit Bild bzw. der Name des Schriftführers und des Kassenwarts auf der Homepage zugänglich gemacht werden (siehe § 18), dürfen nur solche Mitglieder für diese Ämter kandidieren, die mit dieser Veröffentlichung einverstanden sind. Ein späterer Widerruf führt automatisch zum Verlust des Amts.
Auf diesen Sachverhalt ist jeder Kandidat spätestens vor Annahme der Wahl hinzuweisen.

 

§ 13a Nr. 6 Eine Person gilt auch nach Annahme der Wahl erst dann als gewählt, wenn sie schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet wurde und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt hat. Dieses muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

 

§ 13a Nr. 7 Beim Ausscheiden oder dem Wechsel von Funktionsträgern ist sicherzustellen, dass sämtliche Mitgliederdaten entweder ordnungsgemäß gelöscht oder an den Nachfolger oder einen anderen Funktionsträger übergeben werden und keine Kopien und Dateien beim bisherigen Funktionsträger verbleiben. Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie.

 

 

 

§ 13b Beschlussfassung des Gesamtvorstands

 

 

 

§ 13b Nr. 1 Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Gesamtvorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Im Allgemeinen ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. In dringenden Ausnahmefällen ist keine Einberufungsfrist erforderlich, wenn alle 4 Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der
1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Gesamtvorstandssitzung.
Sitzungen sind immer als Gesamtvorstandssitzungen zu konzipieren. Sitzungen, an denen nur Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands teilnehmen dürfen, dürfen nicht stattfinden.

 

§ 13b Nr. 2 Die Gesamtvorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

 

2. Vorsitzende. Zu Beweiszwecken sind der Verlauf der Sitzungen im Allgemeinen und die Beschlüsse des Gesamtvorstands im Besonderen vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu protokollieren. Die Unterschrift des Sitzungsleiters ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Gesamtvorstands spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung schriftlich zu übermitteln.

 

§ 13b Nr. 3 Ein Gesamtvorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

 

 

 

§ 14 Die Jahreshauptversammlung

 

 

 

§ 14 Nr. 1 In der Jahreshauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jugendliche unter 18 Jahren und nicht-mündige Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 14 Nr. 2 Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Vorstandes,

 

b) Entlastung des Vorstandes,

 

c) Wahl, Abberufung oder Bestätigung der Mitglieder des Gesamtvorstands,

 

d) Wahl der 2 Kassenprüfer für einen Zeitraum von 3 Jahren,

 

e) Beschlussfassung über die Vereinsordnung und die Datenschutzrichtlinie,

 

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

 

g) Bestätigung von Vereinsausschlüssen

 

 

 

 

§ 14a Einberufung der Jahreshauptversammlung

 

 

 

§ 14a Nr. 1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

 

Mitgliederversammlung ("Jahreshauptversammlung") stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Kalenderwochen durch Veröffentlichung in der "Verbandsgemeinde Rundschau - Amtsblatt für die Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land und die Ortsgemeinden" unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist lässt sich folgendermaßen bestimmen: Ist Kalenderwoche 1 die Woche der Veröffentlichung, darf die Jahreshauptversammlung in Kalenderwoche 3 abgehalten werden.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 14a Nr. 2 Die Jahreshauptversammlung wird zusätzlich auf der Homepage des Vereins angekündigt. Allerdings ist diese Ankündigung keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung. Da mit einer Veröffentlichung auf der Homepage Jedermann Einsicht in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat, beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit, ob auch die Tagesordnung auf der Homepage veröffentlicht wird.

 

 

 

§ 14b Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung

 

 

 

§ 14b Nr. 1 Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

 

vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter. Sobald ein neuer
1. Vorsitzender gewählt ist, übernimmt er das Amt des Versammlungsleiters.

 

§ 14b Nr. 2 Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das

 

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

 

§ 14b Nr. 3 Die Jahreshauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Gesamtvorstand kann bereits im Vorfeld Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Jahreshauptversammlung.

 

§ 14b Nr. 4 Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der

 

Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

§ 14b Nr. 5 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Die Jahreshauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

 

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

 

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

§ 14c Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

 

 

§ 14c Nr. 1 Jedes voll geschäftsfähige Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 14c Nr. 2 Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Jahreshauptversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§ 14d Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

 

 

Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder ist möglich, wenn dieses von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Jahreshauptversammlung entsprechend.

 

 

 

§ 15 Treuhänder

 

 

 

Die Jahreshauptversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern einen Treuhänder, der bei Bedarf die Datenweitergabe innerhalb des Vereins durchführt. Der Treuhänder wird für jeweils 3 Jahre gewählt und darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Mitgliedschaft im erweiterten Vorstand ist möglich.

 

Auch nach Annahme der Wahl gilt der Treuhänder erst dann als gewählt, wenn er schriftlich auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet wurde und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Dieses muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

 

Name und Kontaktinformationen des Treuhänders werden mit Bild auf der Homepage zugänglich gemacht. Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie.

 

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

 

 

§ 16 Nr. 1 Der Verein gilt als aufgelöst, wenn weniger als 7 Mitglieder vorhanden sind oder die Auflösung in einer Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung mit der im § 14b Nr. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen wird. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Ortsgemeinde Bechhofen zur gemeinnützigen Förderung des Obst- und Gartenbaus zu.

 

 

 

 

§ 17 Datenverarbeitung und Datenschutzrichtlinie

 

 

 

§ 17 Nr. 1 Der Verein muss zu Verwaltungszwecken und zum Erreichen seiner in § 3 genannten Vereinsziele von seinen Mitgliedern - und teilweise auch von Dritten - Daten erheben, verarbeiten, nutzen und übermitteln.

 

Rechtsgrundlage hierfür sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, die Datenschutzgrundverordnung und das Telemediengesetz bzw. die Gesetze und Vorschriften, die die vorgenannten Regelungen in der Zukunft ergänzen oder ablösen.

 

Um diesen Vorgaben gerecht werden zu können, gibt sich der Verein eine Datenschutzrichtlinie, welche verbindlich festlegt, wie bei der Datenverarbeitung im Verein verfahren wird und der Datenschutz im Verein gewährleistet wird.

 

§ 17 Nr. 2 Die Datenschutzrichtlinie ist nicht Bestandteil der Satzung und wird von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit erlassen.

 

Kurzfristige Änderungen der Datenschutzrichtlinie durch den Gesamtvorstand sind - insbesondere zur Anpassung an geänderte rechtliche Anforderungen - möglich, müssen aber von der nächsten Jahreshauptversammlung genehmigt werden. Zur Änderung der Datenschutzrichtlinie durch den Gesamtvorstand bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Datenschutzrichtlinie wird in ihrer jeweils aktuellen Form auf der Homepage des Vereins zugänglich gemacht.

 

 

 

§ 18 Homepage

 

 

 

Der Verein betreibt zur Außendarstellung, aber auch zur Vereinsorganisation, eine Homepage.

 

Die Namen und Kontaktinformationen des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Beauftragten für Homepage und Datenschutz sowie des Treuhänders werden mit Bild auf der Homepage zugänglich gemacht. Von Schriftführer und Kassenwart werden mindestens die Namen auf der Homepage zugänglich gemacht. Bei Mitgliedern des erweiterten Vorstands erfolgt dies nur nach erfolgter Einwilligung. Dabei entscheidet aber jeder Betroffene selbst, welche Kontaktinformationen eingestellt werden. Die Kontaktinformationen müssen lediglich geeignet sein, den Betroffenen mit vertretbarem Aufwand erreichen zu können.
Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie.

 

 

 

§ 19 Ehrung von Mitgliedern

 

 

 

Der Verein kann Mitglieder für langjährige Mitgliedschaften, Geburtstage oder für besondere Verdienste um den Verein oder den Obst- und Gartenbau mit Auszeichnungen, Urkunden und kleinen Geschenken ehren. Die Ehrung kann durch den Verein selbst oder durch bzw. im Auftrag des Kreisverbandes erfolgen.

 

Nähreres regelt die Vereinsordnung.

 

 

 

§ 20 Vereinsarchiv

 

 

 

Der Obst- und Gartenbauverein Bechhofen e.V. bewahrt vereinsbezogene Unterlagen sowie Texte und Bildmaterialien zur Sicherung der Vereinsgeschichte und insbesondere zum Erstellen von Jubiläumsschriften auf. Verantwortlich für das Vereinsarchiv ist der Vorstand, wobei das tatsächliche Aufbewahren auch von einem anderen Vereinsmitglied durchgeführt werden kann.

 

Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie.

 

 

 

 § 21 Inkrafttreten

 

 

 

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.02.2020 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzung verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.